Umgehungsgeschäft

Umgehungsgeschäft
Um|ge|hungs|ge|schäft, das (Rechtsspr.):
Rechtsgeschäft, bei dem bestimmte Rechtsfolgen umgangen werden.

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Umgehungsgeschäft,
 
Rechtsgeschäft, durch das die Beteiligten einen verbotenen Zweck zu erreichen suchen, ohne formell einen gesetzlichen Verbotstatbestand zu erfüllen. U. sind nach § 134 BGB nichtig, wenn dies der Zweck des umgangenen Gesetzes verlangt. Z. B. ist der Verzichtsvertrag über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen Verstoßes gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz nichtig.

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Um|ge|hungs|ge|schäft, das (Rechtsspr.): Rechtsgeschäft, bei dem bestimmte Rechtsfolgen umgangen werden.

Universal-Lexikon. 2012.

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